Original

28. März 1925

Eine äußerst lebhafte Debatte fand am vergangenen Freitag in unserer Kammer über Beschlußfähigkeit oder Beschlußunfähigkeit des Hauses in einem bestimmten Fall statt.

Im Anschluß daran taucht die Frage auf, weshalb denn eigentlich für die Beschlußfähigkeit der Parlamente ein bestimmtes Quorum vorgeschrieben ist. Beim Kartenspiel ist da ein weiterer Spielraum gegeben, wenn keine vier Mann da sind, tun es drei auch. Aber im Parlament muß es unbedingt wenigstens einer mehr als die Hälfte sein.

Das ist nun ganz natürlich, denn der Parlamentarismus ist in seiner praktischen Auswirkung total auf das Prinzip der absoluten Majorität gestellt. Das ist das einzige Mittel, überhaupt zu einer Entscheidung zu gelangen. Und da ist auch das Loch in der Logik des Proporz. Der Übelstand, den er mildern will, bleibt mit all seinen Ecken und Kanten bestehen, wenn es auf die Hauptsache, den Parlamentsbeschluß ankommt, der das ganze Volk bindet.

Nimmt man nun aber als feststehend an, daß das Majoritätsprinzip dem Parlamentarismus zugrunde liegt, so ist die erste Folgerung natürlich die, daß kein Beschluß möglich ist, solange die Mehrheit des Hauses überhaupt nicht versammelt ist.

Opportunitätshalber kann durch die Finger gesehen, werden und wird tausendmal durch die Finger gesehen. Sonst würden nicht ganze Büdgetkapitel angenommen während kaum ein Fünftel der Volksvertreter anwesend sind.

Es kann aber auch vorkommen, daß eine Minderheit folgenschwere Beschlüsse durchdrücken könnte, die sofort wirksam würden. Für diesen Fall muß die Möglichkeit gegeben sein, daß aus dem Hause heraus ohne weiter jemand die Feststellung der Beschlußfähigkeit oder Beschlußunfähigkeit veranlaßt. Sonst hätte es keinen Sinn, daß die Anwesenheit einer Mehrheit überhaupt gefordert wird. Dies ist eine Garantie für die Majo ritätsparkeien nicht minder, als für die Opposition.

Folgender Fall könnte nämlich eintreten und ist schon öfters in der Praxis eingetreten. In einer Sitzung sind von der Minderheitspartei zehn, von den Regierungsfraktionen infolge irgendeines Zusammentreffens von Umständen gegen Schluß der Sitzung nur noch vier Mitglieder anwesend. Die Oppositionspartei wäre also in der Lage, alle möglichen Tagesordnungen durch Händeaufheben zur Annahme zu bringen, wenn von der Regierungspartei nicht genug Mitglieder anwesend wären, um einen Antrag auf namentliche Abstimmung zu stellen.

Dafür wird dann aber als selbstverständlich angenommen, daß jedes Mitglied das Recht haben muß die Beschlußfähigkeit anzuzweifeln, und daß daraus dem Vorstand die Pflicht erwächst, feststellen zu lassen, ob der Zweifel begründet war oder nicht. In dem hier konstruierten Fall bestünde für die Mitglieder der Kammermehrheit, die zufällig in der Minderheit wären, virtuell kein anderes Mittel, das Fehlen der vorgeschriebenen Quorums nachzuweisen. Sobald eine von ihnen den Antrag auf Namensaufruf stellt, fragt ihn der Präsident, ob der Antrag von fünf Mitgliedern unterstützt wird, und da nur vier anwesend sind, fällt der Antrag unter den Tisch und die Sitzung geht weiter.

In der Praxis freilich wird es immer so sein, daß der Präsident der Mehrheitspartei angehört und da er zu den Manövern der Minderheit die Hand nicht bietet. In den meisten Parlamenten aber ist der zweite Vorsitzende Mitglied der Minorität und er könnte, wenn er einmal den Vorsitz führte, sehr wohl solche Überraschungen begünstigen.

Man sieht, die alten Parlamentarier, die die Sitzungsordnungen ausheckten, wie sie meist noch heute bestehen, hatten sich die Sache reiflich überlegt.

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    Katalognummer BW-AK-014-3141