Original

30. Oktober 1919

Eine vielgeplagte Hausfrau unterbreitet mir voll gerechter Entrüstung folgenden Fall:

Ein Händler aus Brüssel kommt heute (Mittwoch) auf den Luxemburger Wochenmarkt mit zirka 200 Kisten der schönsten Brüsseler schwarzen Tafeltrauben, die er zum Preise von 2 Fr. das Kilo feilbietet. Sofort kommt die Polizei und legt ihr Veto ein. Der Mann läuft von Pontius zu Pilatus und erlangt schließlich in der Regierung die Ermächtigung zum Verkauf, mit dem Bedeuten, daß er sich nicht unterstehen soll, das Geschäft ein zweites Mal zu riskieren.

Können Sie - fragt meine Gewährsfrau - Sich erklären, was die Regierung mit diesem Verbot bezweckt?

Offen gesagt, nein, wenn sich der Fall wirklich so verhält.

Es kann sich doch wahrhaftig nicht um den Schutz der inländischen Produktion handeln, denn wir produzieren hierzuland nicht soviel Tafeltrauben, daß ihr Preis durch ein Einfuhrverbot künstlich hochgehalten werden müßte.

Das Volk würde es wirklich nicht verstehen, wenn unter den Verhältnissen, die heute herrschen, unsere Regierung irgend ein Lebens- oder Genußmittel unter Gott weiß welchem Vorwand vom Markt fernhalten wollte, wo es direkt und ohne Zwischenhändlerkosten den Konsumenten zugänglich ist.

Könnte man sich z. B. denken, daß ein Mann aus Brüssel, der hier auf öffentlichem Markt heute ein paar Waggons Kohlen zur Hälfte des Tagespreises feilböte, von der Polizei vertrieben würde! Ich dächte, was für die Kohlen gilt, muß für alles gelten, was für die Lebenshaltung in Betracht kommt. Es will heute in keinen Konsumentenkopf hinein, daß die Zufuhr von Lebensmitteln von irgendwoher durch behördliches Verbot beeinträchtigt werden könnte. Je mehr über die Grenzen hereinströmt, desto mehr sollte sich die Regierung darüber freuen, erstens weil das gesteigerte Angebot preisregulierend wirkt und zweitens weil so die Waren direkt an die Verbraucher gelangen und in keinem behördlichen Lager der Verfaulung ausgesetzt sind.

Wenn dieser Fall mit den Trauben, wie er mir geschildert wurde, der Wirklichkeit entspricht, gibt es dafür keine Entschuldigung.

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    Katalognummer BW-AK-007-1519