Original

4. Juli 1920

Die Tumultszenen, die sich jüngst in der Kammer zutrugen, machten das Verlangen nach einer Verschärsung des Reglements rege.

Das ist nicht so einsach, wie man annehmen könnte. Das alte Reglement war aus gutem Stoff und von Kundigen gebaut, sonst hätte es nicht so lang gehalten. Und wenn, wie es wahrscheinlich ist, eine Kommission ernannt wird, um das alte Hausgesetz der Volksvertretung mit der Gegenwart in Einklang zu bringen, so wird sie gut tun, das alte Reglement sehr gründlich zu studieren und sich dessen Geist zu eigen zu machen.

Mir ist darin u. a. ein Artikel aufgefallen, auf den in den letzten Tagen wiederholt angespielt wurde, der aber immer nur teilweise zur Ausführung gelangte und vielleicht nur deshalb seinen Zweck verfehlte.

Es ist Art. 33, der folgenden Wortlaut hat:

„Wenn die Versammlung tumultuös wird (ich übersetze wörtlich), so kündigt der Vorsitzende an, daß er gleich die Sitzung suspendieren wird. Dauert der Tumult an, so suspendiert er die Sitzung für eine Stunde, während welcher die Abgeordneten sich in ihren respektiven Sektionen versammeln. Ist die Stunde um, so wird die Sitzung von rechtswegen wieder aufgenommen.“

Welche Menschenkenntnis, und besonders welche Kenntnis des Menschen als Volksvertreters und Parteimannes muß der Verfasser dieses Artikels gehabt haben!

Es genügt ihm nicht, daß er die Streitenden trennt, nein, er gibt ihnen Gelegenheit, er macht ihnen zur Pflicht, den Zorn in ihrem Busen, die Streitsucht abschwellen zu lassen, er läßt ihnen Zeit zum Sichaustoben hinter verschlossenen Türen. Er bemißt diese Zeit nicht auf fünf, auf zehn, auf fünfzehn Minuten, auf eine halbe Stunde, nein, er weiß aus Erfahrung, daß der Sturm der Gefühle und Leidenschaften in einer Deputiertenbrust normal eine Stunde braucht, um sich zu dauerhafter Windstille herabzumildern. Er weiß, daß diese Besänftigung nicht vor sich gehen kann, wenn die Volksvertreter draußen durcheinander laufen und jeder dem andern an den Kragen gehen kann. Darum legt er ihnen eine Art Retraite auf. Er schreibt ihnen vor, sich eine Stunde lang in den Sektionen zu versammeln, also an der Stätte gedeihlicher Arbeit, wo die Gewöhnung sie zu ruhigem Verhandeln überleiten muß.

Er weiß, daß die Absonderung das beste, das einzige Mittel zur Beruhigung ist. Mir fällt ein, daß ich in der Nähe von Baden-Baden eines Tages das Schloß Favorite besuchte, in dessen Anlagen eine Einsiedelei liegt, ein achteckiges Kapellchen, in das sich die temperamentvolle Witwe des Markgrafen von BadenBaden, geborene Franziska Sibylla Augusta von Sachsen-Lauenburg, jeden Monat einmal zurückzog, um den Tumult in ihrem Blut herunterkochen zu lassen. Um einen in mystischem Halbdunkel liegenden Mittelraum, der die eigentliche Kapelle darstellt, liegen sechs kleine Räume, von denen jeder auf eine besondere Stimmung eingerichtet zu sein schien. Überall herrscht das Bestreben nach äußerster Aszetik. Die Wände sind mit roher Baumrinde bekleidet. In einer dieser Zellen sind noch die Bußwerkzeuge der Markgräfin zu sehen. Im Eßzimmer sitzen drei bekleidete Holzfiguren mit wächsernen Händen und Köpfen, die hl. Familie vorstellend, um den Tisch herum, ein leeres Taburett bezeichnet den Platz der Markgräfin, die in Gesellschaft des Heilandes und seiner Eltern ihre Mahlzeiten einnahm, um beständig die heiligsten Vorbilder vor Augen zu haben.

Wenn nach fünf bis sechs Tagen Frau Franziska Sibylla Augusta da herauskam, war sie fromm wie ein Lämmchen.

Ich gehe natürlich nicht so weit, unsern Ehrenwerten dieselbe Einrichtung vorzuschlagen. Aber die Retraite in den Sektionen hat Vieles für sich, sonst wären die Urheber des alten Kammerreglementes nicht darauf verfallen. Besonders wo dazumal die Gefahr tumultuarischer Auftritte lange nicht so drohend war, wie heute.

Der Herr Kammerpräsident hat in der letzten Zeit wiederholt die Sitzung suspendiert, aber die Bestimmung, daß sich die Abgeordneten in ihre respektiven Sektionen zurückziehen sollen, wurde nie eingehalten. Es ist mehr als wahrscheinlich, daß heute die Kammer zu unbotmäßig wäre, um einer derartigen Aufforderung zu folgen. Aber wenn sie doch im Reglement steht, ist sie auch für jedermann bindend.

Es käme auf einen Versuch an.

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    Katalognummer BW-AK-008-1710