Original

28. November 1920

Es war hier in jüngster Zeit wiederholt von Menschen und Dingen aus früheren Jahren die Rede. Ich widerstehe nicht der Versuchung, nochmals eine solche Ausgrabung zu veranstalten, sei es auch nur, um den Jüngeren zum Bewußtsein zu bringen, wie weit riesenweit wir von Tagen sind, an die viele Mitlebende sich noch erinnern.

Vor mir liegt, mit dem Datum „Luxemburg 1845, Gedruckt bei J. Laniort auf dem Paradeplatz“, ein Auszug aus dem „Strafgesetzbuche für das Kriegsvolk der Landmacht“. Unsere Rekruten werden schaudern, wenn sie lesen, wie ihre Kameraden noch vor siebzig Jahren dran waren.

Riedschläge, Gefängnis, Schiebkarren, Kugel und Strang, das sind die damaligen Pfeiler der Disziplin. Ich drucke ein paar Artikel ab, in denen von Vergehen die Rede ist, wie sie auch heutzutage noch zuweilen vor den Militärauditor kommen.

Art. 81. Im Falle von Aufruhr oder allgemeinem Aufstand von Militairs gegen ihre Vorgesetzten, sollen die Anstifter. Beförderer und Aufrührer mit dem Tode bestraft werden.

Art. 85. Bei Zusammenrottung von Mikitairs, soll jeder Vorgesetzte denselben befehlen, sich zu trennen und ihrer Wege zu gehen; gehorcht man nicht auf der Stelle, so soll er einige bei ihren Namen nennen, und erfüllen diese nicht unverzüglich ihre Pflicht, so sollen sie als Anstifter und Anführer der Zusammenrottung oder des Aufstandes betrachtet, und als solche mit dem Tode bestraft werden.

Damit das Gegenstück zur drakonischen Strenge, die Aufmunterung zum Verrat an den Kameraden nicht sehle, verfügt

Art. 89. Jedem Militair, der als Mitschuldiger einer Verschwörung, Meuterei oder eines Complotts, dieselbe oder dasselbe anzeigt, vor und ehe dies auf irgend eine Weise entdeckt worden ist, soll eine leichtere Strafe auferlegt, und soll derselbe selbst von aller Strafe freigesprochen werden können.

Ich kenne den einen oder andern, dem beim Lesen des folgenden Artikels 08 ganz sicher die Haare noch nachträglich zu Berg stehen werden:

„Eine Schildwache, die in Friedenszeiten auf ihrem Posten gar nicht anwesend oder schlafend gefunden wird, soll nach Umständen selbst mit dem Tade bestraft werden können.

Art. 99. Jeder Militair, der seine Vorgesetzten mit Worten oder Geberden beleidigt oder bedroht, soll mit Schlägen und Arrest bestraft, und wenn es die Umstände mit sich bringen, als ein ehrloser Schelm weggejagt werden.

Art. 103. Jeder Militair, der eine Schildwache auf ihrem Posten gewaltthätig angreift oder mißhandelt, soll, ohne Unterschied ob es in Kriegs- oder in Friedenszeit geschehen, mit dem Tode bestraft werden.

Art. 170. Jeder Militair, der das Leben friedlicher Einwohner, deren Frauen oder deren Kinder gefährdet, dieselben muthwilliger Weise schwer verwundet oder verkrüppelt, gewaltthätig mißhandelt, soll mit dem Strange oder der Kugel bestraft werden.

Art. 191. Jeder Militair, der seinen Kameraden im Schlafquartier oder in der Kammer bestiehlt, soll, so gering auch der Diebstahl sein mag, wenigstens mit einem Jahre Schiebkarren oder mit Schlägen und Wegjagen als ein ehrloser Schelm bestraft werden.“

So „lebten wir alle Tage“ in den luxemburger Kasernen vor siebzig Jahren.

Einige behaupten, dies Strafgesetzbuch sei noch heute in Kraft. Ich fordere deshalb alle freiheitlich gesinnten Abgeordneten hiermit auf, Herrn Kriegsminister Reuter darüber zu interpellieren.

(Den freundlichen Anonymus, der mir das Abrechnungsbuch von Grön Jean, Jäger zu Fuß, eingesandt hat, bitte ich, sich zu melden, damit ich ihm das Heftchen zurückschicken kann.)

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    Katalognummer BW-AK-008-1782