Eine kleine Extratour pro domo.
Eine Frage, die in jüngster Zeit viel erörtert wurde, betrifft das Recht der Kritik und des Kritikers und das Antwortrecht desjenigen, der in einer Zeitung erwähnt bezw. angegriffen wurde.
Das Vereinsorgan der belgischen Journalisten beschäftigt sich damit in seiner letzten Nummer.
In Lüttich hatte der Kritiker Jean Bonhomme dem «Journal de Liége» ein Stück mit dem Titel «Fleur di Prétimps» besprochen, aber nach dem Geschmack des Direktors - es handelt sich um das Trocadero Theater - nicht hinreichend gelobt. Kollege Bonhomme wurde daraufhin nicht mehr ins Trocadero hineingelassen. Die Direktion ließ seinem B sagen, für jeden andern stehe ein Gratisbillett zur Versügung, nur nicht für diesen. Bonhomme sah sich daraufhin am 18. März 1922 ein Orchester fauteuil für 4.50 Franken, und die Direktion ließ ihm wiederum die Türe weisen. Er verklagte sie auf 1500 Franken Schadenersatz, tat es aber später gerne billiger. Die Hauptsache ist, er bekam recht. Das Urteil führt aus, daß das Theater ein öffentlicher Ort ist, zu dem jeder Zutritt hat, sobald er seine Karte bezahlt hat und anständig auftritt. Infolge der Bekanntmachung bezw. Offerte der Theaterleitung, daß zu einer bestimmten Vorstellung Karten zu einem bestimmten Preise verkauft werden und infolge der Annahme dieser Offerte durch das Publikum entsteht eine Art Vertrag, den die Theaterleitung nicht mehr einseitig lösen kann, auch wenn sie sich zur Rückgabe des Geldes bereit erklärt.
Dasselbe Urteil stellt ferner fest, daß der literarische Kritiker kraft der Verfassung, die dieselbe Meinungsäußerung gewährleistet, die weitestgehend den Befugnisse besitzt, wofern er bona fide bleibt. Er darf angreifen, verletzen, spotten, dem Kritisier materiellen Schaden zufügen, nur muß er l bleiben und darf nicht böswillig werden.
Ich gehe sogar weiter, als das belgische Gericht. Der Kritiker darf nicht nur boshaft, er darf sogar saudumm werden, wenn er anonym auftritt. Das Gescheitste ist immer, ihm nicht zu antworten wenigstens nicht auf seine Kritik.
Das leitet zu dem Antwortrecht in der Presse über.
In Belgien und Frankreich war es lange so, der in einer Zeitung auch nur genannt war, Recht auf Antwort in der doppelten Ausführung des ersten Artikels beanspruchen durfte. Es führte zu den absurdesten Folgen. Eine @sche Revue wurde beispielsweise gezwungen, @ntwort eine ganze Tragödie zu veröffentlichen. @ im Lauf eines dreispaltigen Berichts über @ Denkmaleinweihung erwähnt, daß die aller@en Herrschaften à la Daumont vorfuhren mit @ alten Leibkutscher Schronka auf dem Bock, so @ Herr Schronka auf sechs Spalten seinen Werde@ vom Stalljungen bis zum Leibkutscher erzählen, @ auf diese Weise war es Böswilligen oder @en in die Hand gegeben, eine Zeitung in drei @ten zugrunde zu richten.
@ hat sich in der französischen und belgischen @atur eine andere Auffassung durchgesetzt, die @ gipfelt, daß das Antwortrecht nur als Ab@ eines Angriffs bestehen kann. Wo kein Angriff, @n Antwortrecht. Die Änderung wurde in der @ herbeigeführt, daß dem Richter nicht mehr @legt wurde, mechanisch den Gesetzesbuchstaben @wenden, sobald jemand überhaupt erwähnt war, @ daß er den Auftrag erhielt, den ersten @el daraufhin zu prüfen, ob er zur Erteilung @ Antwortrechts Anlaß gibt oder nicht.
@anche wollten weiter gehen und der Presse die@ Immunität verleihen, wie dem Parlament.
@arum nicht, wenn die Redakteure und Zeitungs@ger durch das allgemeine Wahlrecht bezeichnet @en müßten?