Ein Bekannter aus Lothringen erzählte mir von einem Jagdunfall mit tödlichem Ausgang.
Ein Jäger war von seinem Freund totgeschossen worden. Der Freund harte gesehen, wie sich im Gebüsch etwas regte und er hatte kurzerband draus losgeknellt. Das Ergebnie war ein toter Mann.
Mein lothringer Belannte sagte, wie sich die Sache höchst wahrscheinlich vor den sranzösischen Gerichten abwickeln werde.
Der voreilige Jäger wird voraussichtlich zu einigen hundert Franken Buße und einigen Monaten Gefängnis mit Strafausschub verurteilt werden.
Aber dann, meinte ich unmoßgeblich - dann kommt die Zivillage und der unglückselige Schütze wird sein Leben lang an der Entschädigung für den Getöteten zu zahlen haben.
Mein Bekannter lächelte mild und sagte: Man steht, daß Sie im Justizwesen nur mangelhaft Bescheid wissen. Gar nichts wird der unglückselige Schütze zu bezahlen haben.
Das wäre noch schöner! tat ich entrüstet.
Schön oder nicht schön; es ist so, lächelte mein Gegenüber. Der Getötete war Junggeselle. Er hatte für niemand zu sorgen, niemand erleidet durch seinen Tod den mindesten nachweisbaren Vermögensnachteil. Und wo kein Schaden erwiesen ist, wird auch kein Schadenersatz fällig ... Bitte, ich weiß es bestimmt, ich war in mehreren ähnlichen Fällen als Sachverständiger tätig.
Hören Sie mal, sagte ich, immer noch nicht überzeugt: Also wenn der Jäger seinen Freund nicht tot, sondern nur zum Krüppel geschossen hätte, so würde er.
So würde er ihm selbstverständlich bis an sein seliges Ende eine Leibrente bezahlen müssen.
Da hört doch die Weltgeschichte auf! Sie wollen doch nicht behaupten, wenn ich vor der Wahl stehe, einen Menschen mausetot zu schießen oder ihm nur einen Arm oder ein Bein zu zerschmettern, so hätte ich nach dem Stand der französischen Rechtspflege das größte Interesse daran, diesem Menschen - ich finde keinen passenderen Ausdruck - den Fangschuß zu geben, um mich möglichst billig aus der Affäre zu ziehen!
Wnen der Mensch ein Junggeselle ist, jawohl! Das heißt, wenn er nicht sonstwie gegen jemand Verpflichtungen hat, die mit seinem gewaltsamen Tod erlöschen.
Ich dachte längere Zeit über den Fall nach. Das Ergebnis meines Nachdenkens fasse ich in folgenden Ratschlägen an meine Freunde, die Jäger sind, kurz zusammen:
Bist Du Junggeselle, so sei auf Jagd doppelt vorsichtig. Laß Dir keinen Posten neben einem Jäger anweisen, dessen Vorsicht im Hantieren mit Feuerwassen für Dich nicht außer Zweifel steht.
Hast Du als Junggeselle keinerlei geldliche Verpflichtungen gegen Dritte, so sei noch viel mehr auf Deiner Hut. Besser noch, sorge dafür, daß Du so bald wie möglich solche Verpflichtungen eingehst. Freunde und Freundinnen, die Dir dabei gerne behilflich sind, findest Du in Deinem Bekanntenkreis mühelos. Dies alles, damit Du Deine Haut nicht so schandbar billig zu Markte trägst, wie jener erschossene Jäger, von dem eingangs die Rede ist.
Hast Du schließlich sämtliche in specie angezeigten Vorsichtsmaßregein gebraucht, so erkundige Dich, ob unter den Jagdgenossen nicht etwa einer ist, der auf Unfallentschödigung versichert ist und der Dich demgemäß an- und totschießen dürfte auf Kosten der leidtragenden Assekuranzgesellschaft. Meide seine Nähe und gönne ihn als Nachbarn lieber einem andern, an dessen leiblichem Wohlergehen Dir weniger gelegen ist.