Ein Bekannter von mir fuhr im Auto nach Belgien.
Als er wiederkam, erzählte er mir eine Geschichte, die ich ihm nicht glauben wollte. Ich sagte, ich hielte den belgischen Bürokratismus aller möglichen Zöpfe für fähig, aber dies sei doch zu stark.
Er bewies mir schwarz auf weiß das Gegenteil.
Mein Bekannter hatte sich nämlich für den Fall, wo ihn unterwegs eine Schwäche anwandeln würde - man kann nie wissen, nicht wahr? - ein winziges Fläschchen luxemburger Quetsch in die Tasche gesteckt. Es waren genau zehn Zentiliter. Was unter normalen Umständen sozusagen in einen hohlen Zahn geht.
Hinter Steinfort springt plötzlich ein junger Mann, ein Fähnlein schwingend, dem Auto in den Weg, zwingt es zum Halten und fragt die Insassen, ob sie keinen Alkohol mit sich führen.
Mein Bekannter, der ein offener Charakter und ein wahrheitliebender Mensch ist, sagte freundlich: Jawohl, ich habe mir dies kleine Fläschchen für den Notfall eingesteckt.
Und nun lasse ich dem fähnchenbewehrten jungen Mann das Wort.
Er hat nämlich den Vorfall sorgfältig aktiert, was zirka eine halbe Stunde gedauert haben mag. Man kann sagen, jedes Zentiliter Quetsch hat den jungen Mann drei Minuten Arbeit und meinen Bekannten drei Minuten Aufenthalt gekostet.
Hier, was der junge Mann über das Begebnis zu Papier brachte:
„Belgisch-luxemburgischer Wirtschaftsbund. - Verwaltung der Zölle und Akzisen. - Protokoll wegen Übertretung in Sachen Schmuggel.
Im Jahre neunzehnhundert .... (eigentlich sollte es heißen neunhundert) und soviel, am dreizehnten des Monats August, auf Ersuchen des Herrn Finanzministers des Königreichs Belgien, Verfolgung und Befleißigung (vlämisch benaarstiging) des Herrn Direktors der Zölle und Akzisen zu Lüttich, der Wohnsitz erwählt in seinen Büros gelegen zu Lüttich, Louvrex-Straße Nr. 43, wir Unterzeichneter Ix Ygrek Onesimus Nestor Vandercasteitchen, Akzisenkommis zu Arlon, gehörig vereidigt, bescheinigen, daß wir, versehen mit unserm Anstellungsbrief, folgende Feststellungen gemacht haben:
Am dreizehnten August neunzehnhundertsoundsoviel um acht Uhr, diensttuend bei der Akzisen-Nebenstelle zu Nasenberg, haben wir das dem Herrn Mathias Fischer, wohnhaft zu Luxemburg, Namürerstraße, gehörende Auto angehalten; ihn gefragt habend, ob er kein Alcool habe, erklärte er uns, eine Flasche mit Zwetschgenbranntwein zu transportieren von einem Inhalt von 10 Zentiliter, die durch kein Dokument gedeckt war, das ihre Herkunft bescheinigte und den Transport deckte.
Nachdem wir unsere Eigenschaft bekannt gegeben hatten, haben wir den Interessenten eingeladen, sich bekannt zu geben und sich zu erklären. Er erklärte uns in französischer Sprache, er heiße Mathias Fischer, er habe diese Flasche mitgenommen, um unterwegs zu trinken, und es sei ihm total unbekannt, daß er mit Alkohol weder nach Belgien einreisen noch in Belgien verkehren dürfe.
Die Waren wurden beschlagnahmt und nach dem Büro des Zoll- und Akziseneinnehmers in Arlon befördert, wo wir zusammen mit diesem Beamten zu einer Untersuchung schritten, die zur Feststellung führte, daß sie aus alkoholischen Flüssigkeiten jeder Art bestanden, eine Flasche Zwetschgenbranntwein, destillierter Alkohol, von einem Gesamtinhalt von zehn Zentiliter ,messend 50 Grad nach dem Alkoholometer Gay-Lussac, Temperatur 15 Zentigrad, im Wert von 4 Franken, unterliegend einer Akzisengebühr von einem Franken fünfunddreißig Centimes, unabhängig von einer besondern Verbrauchstaxe von achtzig Centimes und einer Übergangstaxe von zehn Centimes.
Der obgenannte Einnehmer stellte sich als Hüter und Aufbewahrer der Gegenstände, die nicht zurückerstattet wurden.
Wir haben dem Zuwiderhandelnden erklärt, sprechend mit ihm selbst, in französischer Sprache, daß er durch oben aufgezählte Handlungen sich einer Übertretung schuldig gemacht hat. Diese Übertretung ist vorgesehen durch die Art. 1 des Königl. Beschlusses vom 21. April 1921 und 8 des Gesetzes vom 7. Juni 1926 und bestraft kraft Art. 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 1923, gemäß Art. 19 und 21 bis 25 des Gesetzes vom 6. April 1843 mit einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten bis zu einem Jahr und einer Buße von einundzwanzig Franken fünfzig Centimes, unbeschadet der Gebühren, Kosten und Beschlagnahme der Waren. Der Interessent wurde benachrichtigt, daß dieses Protokoll gegen ihn errichtet würde, und wir haben ihn eingeladen, sich am 15. August neunzehnhundertsoundsoviel um 9 Uhr bei der AkzisenNebenstelle von Rasenberg einzufinden, um die Vorlesung desselben anzuhören und es mit uns zu unterzeichnen, wenn er es wünschte, und Abschrift davon zu erhalten.“
Dann läuft das Protokoll in mehreren harmonischen Wendungen langsam aus, aus denen hervorgeht, daß der Interessent Mathias Fischer so schnöde war, obiger Einladung nach Rasenberg keine Folge zu leisten.
Wenn ich der Vorgesetzte des Herrn Ix Ygrek Onesimus Vandercasteitchen wäre, er hätte nach dieser Heldentat wenig Freude mit mir erlebt.